Kurz und ehrlich: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025 und betrifft vor allem Online-Shops und digitale Dienste für Verbraucher. Ob es dich trifft, hängt davon ab, was du anbietest und wie groß dein Betrieb ist. Es gibt eine Ausnahme für Kleinstunternehmen, aber Vorsicht: Sie greift nicht immer.

Dies ist keine Rechtsberatung. Deine konkrete Pflicht klärst du am besten mit einer fachkundigen Person.

Was ist das BFSG überhaupt?

Das BFSG ist die deutsche Umsetzung des European Accessibility Act (EAA), einer EU-Vorgabe. Ziel: Digitale Angebote sollen auch für Menschen mit Behinderung nutzbar sein, zum Beispiel für Menschen, die schlecht sehen, nicht hören oder keine Maus bedienen können.

Denk an eine Rampe neben der Treppe: Die Website soll so gebaut sein, dass wirklich alle reinkommen, nicht nur die, die perfekt sehen und klicken können.

Wer muss das BFSG einhalten?

Betroffen sind vor allem Anbieter bestimmter Produkte und digitaler Verbraucherdienste. Für kleine Betriebe besonders relevant:

  • Online-Shops / E-Commerce: Wenn du online an Verbraucher verkaufst, fällst du sehr wahrscheinlich unter das Gesetz.
  • Digitale Verbraucherdienste: bestimmte Buchungs-, Bank- oder Kommunikationsdienste.

Eine reine Info-Website ohne Verkauf und ohne solche Dienste ist häufig weniger stark betroffen, aber das ist eine Einzelfallfrage, keine pauschale Entwarnung.

Gibt es eine Ausnahme für ganz kleine Betriebe?

Ja, die Kleinstunternehmen-Ausnahme. Sie gilt, wenn du weniger als 10 Mitarbeitende UND höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz (bzw. Jahresbilanzsumme) hast. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein.

Aber, und das ist der Haken: Diese Ausnahme gilt für Dienstleistungen. Wenn du Produkte online verkaufst, kann das die Sache verändern, dann kann die Pflicht trotzdem greifen. Genau deshalb ist gerade der Online-Shop der Punkt, wo viele kleine Betriebe fälschlich denken, sie seien raus.

Verlass dich hier nicht auf ein Bauchgefühl. Lass deine konkrete Situation von einer fachkundigen Stelle prüfen.

Was heißt „barrierefrei“ in einfachen Worten?

Fachlich orientiert sich das an WCAG 2.1 Stufe AA und der Norm EN 301 549. Klingt sperrig, meint aber praktische Dinge:

  • Gut lesbar: ausreichend Kontrast zwischen Text und Hintergrund.
  • Ohne Maus bedienbar: alles per Tastatur erreichbar.
  • Vorlesbar: Bilder haben Textbeschreibungen, damit Screenreader (Programme, die Blinden die Seite vorlesen) sie erklären können.
  • Klar strukturiert: verständliche Überschriften, eindeutige Buttons und Formulare.

Was ist mit Bußgeldern?

Ja, es können Bußgelder verhängt werden, je nach Fall bis zu einer Größenordnung von rund 100.000 €. Das ist der Deckel, nicht der Regelfall. Wichtiger als die Angst vor Strafe ist: Wer das Thema früh und sauber angeht, hat den Aufwand ohnehin kleiner, als wenn später nachgebessert werden muss.

Warum sich Barrierefreiheit sowieso lohnt

Selbst wenn du unsicher bist, ob du musst, es zahlt sich fast immer aus:

  • Mehr Kunden: Rund jeder zehnte Mensch hat eine Beeinträchtigung, dazu kommen ältere Menschen. Eine barrierefreie Seite schließt niemanden aus.
  • Besseres SEO: Klare Struktur, gute Beschreibungen und saubere Technik mag Google genauso wie ein Screenreader. Barrierefreiheit und Auffindbarkeit ziehen am selben Strang.
  • Bessere Bedienung für alle: Was Menschen mit Behinderung hilft, macht die Seite auch für den Rest angenehmer.

Wie bauen wir das?

Wir setzen Websites und Shops standardmäßig nach WCAG 2.1 um, Barrierefreiheit ist bei uns kein teures Extra, sondern gehört von Anfang an dazu. So bist du auf der sicheren Seite und musst nicht später mühsam nachrüsten.

Wenn du wissen willst, ob und wie das BFSG deine Website betrifft, lass uns in einem kostenlosen 30-Minuten-Gespräch draufschauen, unverbindlich. Wir sagen dir ehrlich, was Sache ist, und wo du zusätzlich eine fachkundige rechtliche Prüfung brauchst. Schreib an hello@aituria.de oder buch dir direkt einen Termin.